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   BayObLG, 03.11.1978 - RReg. 1 St 285/78   

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BayObLG, 03.11.1978 - RReg. 1 St 285/78 (https://dejure.org/1978,9165)
BayObLG, Entscheidung vom 03.11.1978 - RReg. 1 St 285/78 (https://dejure.org/1978,9165)
BayObLG, Entscheidung vom 03. November 1978 - RReg. 1 St 285/78 (https://dejure.org/1978,9165)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 436
  • BayObLGSt 1978, 147
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 20.07.1979 - RReg. 1 St 140/79

    Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort kann auch noch geleistet werden,

    Das begegnet auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn, was durch die Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen wird, die Fahrerin des Unfallfahrzeugs, bevor sie in der Nähe der Unfallstelle nochmals anhielt, sich bereits vom Unfallort "entfernt" und damit den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vollendet hatte (vgl BayObLGSt 1978, 147/148f).

    Ob dies auch für den nunmehrigen Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gilt, könnte deshalb zweifelhaft sein, weil die Vollendung des Vergehens nach neuem Recht vorverlegt (BayObLGSt 1975, 133/134f; 1978, 147/148; OLG Celle NdsRpfl 1977, 169) und damit leichter feststellbar wurde.

    Während nach der früheren Fassung des § 142 StGB das Vergehen regelmäßig erst vollendet war, wenn sich der Täter so weit von der Unfallstelle entfernt hatte, daß er nicht mehr ohne weiteres erreichbar oder als Beteiligter erkennbar war (vgl BGHSt 14, 89/92f), reicht jetzt jede unberechtigte oder nicht entschuldigte Entfernung vom Unfallort zur Erfüllung des Tatbestands aus, also auch schon eine geringere (BayObLGSt 1975, 133/135; 1978, 147/148f).

    Hinzu kommt, daß, wer sich von der Unfallstelle "entfernt" hat, ohne sich hierbei strafbar zu machen, den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB anders als denjenigen des Abs. 2 nicht mehr dadurch verwirklichen kann, daß er sich anschließend noch weiter vom Unfallort weg begibt (BayObLGSt 1978, 147/148), daß also eine Fortsetzung der Fahrt nach Vollendung des Tatbestandes nicht mehr das Tatbestandsmerkmal des Sich-Entfernens weiter erfüllt.

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